Eltern haben das Recht, den Träger einer Familienhilfe selbst zu wählen.
Kann ich bei meinem Jugendamt einen Träger der Familienhilfe selber wählen? Sie möchten bald eine Familienhilfe beantragen und würden Ihre Hilfe zur Erziehung gerne mit einem Träger Ihrer Wahl durchführen?
Sie selbst haben die Möglichkeit, eine für Sie geeigneten Träger der Familienhilfe auszusuchen. So ist im Sozialgesetzbuch ( § 5 SGB VIII ) eindeutig geregelt, dass der öffentliche Träger (z.B. Ihr örtliches Jugendamt) Ihren berechtigten Wunsch entsprechen muss. Das sollten Sie nutzen und schon mit Ihrem Antrag auf Hilfe zur Erziehung einen Vorschlag für einen Träger Ihrer Wahl einreichen.
Wie finde ich die richtige Familienhilfe?
Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Antrag im Internet darüber, welcher Träger für Sie besonders geeignet ist. Achten Sie darauf, dass die Qualität der sozialpädagogischen, familientherapeutischen Leistungen, Haltungen und Service Ihrem Bedarf entsprechen.
Ist jeder Träger der Familienhilfe wählbar?
Sie sollten darauf achten, dass der Träger Ihrer Wahl nach anerkannten Qualitätsstandards arbeitet. Fordern Sie einfach aktuelle Qualitätsberichte an. Alle Leistungen der Sozialassistenz-Familienhilfe entsprechen höchsten diagnostischen, familientherapeutischen, sozialpädagogischen Qualitätsansprüchen. Darüber hinaus muss der Träger Ihrer Wahl über einen Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften (Entgeltvereinbarung) verfügen und er muss für den Aufgabenbereich einer Familienhilfe geeignet sein. Ihrem Wunsch dürfen also keine sozialpädagogischen und familientherapeutischen Gründe entgegenstehen.
Kann ich einen genehmigten Träger auch wechseln? Wenn Sie mit der versprochenen Leistungserbringung nicht zufrieden sind, dann können Sie den eingesetzten Träger wechseln. In Ihrem Antrag auf Trägerwechsel sollten Sie konkret angeben, warum Sie mit der Leistungserbringung nicht zufrieden sind und einen Trägerwechsel wünschen. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag gleichzeitig den neuen Träger an.
Was ist, wenn mein Wunsch abgelehnt wird?
Sollte die örtliche Jugendbehörde Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem schriftlichen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar begründen. Grundsätzlich sollten Sie Aussagen der Jugendbehörde, dass ein bestimmter Träger für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Sie können gegen den ablehnenden Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen.
Wo finde ich ein Formular zum Wunsch- und Wahlrecht?
Jeder Antrag kann bei dem örtlichen Jugendamt formlos gestellt werden. Ein Formular der Sozialassistenz gGmbH zum Wunsch- und Wahlrecht finden Sie hier:
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